AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVB) der Firma DIREKT CNC-Systeme GmbH, Stand 10.01.2016

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten ausschließlich.

Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrück­lich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon ab­weichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller bei den Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen, schriftlichen oder mündlichen Abreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

1.3 Unsere AVB gelten gegenüber Kaufleuten i.S.d. § 24 AGBG und, soweit im Einzelfall gesetzliche Regelungen nicht entgegen­stehen, auch gegenüber Privatleuten.

  1. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung/dem Angebot nichts anderes ergibt.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenerhöhungen, Aufrechnungssausschluß

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „netto ab Werk Alfdorf“ ausschließlich, insbesondere Verpackung, Versicherung, Steuer, Zölle.

3.2 Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung/der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3.4 Kommt der Käufer/Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, können wir diesen geltend machen. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.6 Gegenüber kaufmännischen Bestellern behalten wir uns vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis­änderungen, eintreten, sofern uns an den Erhöhungen kein Verschulden trifft. Die Erhöhungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 7 % des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. 

  1. Lieferzeit, Lieferverzug, Annahmeverzug

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.2 Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung unmöglich, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Besteller ist berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 15 % des Lieferwertes zu verlangen.

4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen bei ihm zu liquidieren. 

  1. Mängelgewährleistung, Haftung, Anzeigepflichten

5.1 Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels nachgekommen ist.

5.2 Die Gewährleistungszeitraum wird unter Kaufleuten auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach Lieferung begrenzt.

5.3 Ist der Kunde Nichtkaufmann, beträgt die Frist sieben Tage nach Erkennen des Mangels, wobei die Absendung der Mangelanzeige ausreicht.

5.4 Soweit ein Sachmangel unserer Sach- oder Werkleistung bzw. gelieferter Materialien vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.  Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) zu verlangen.

5.5 Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn

  • dem Werk bzw. der gelieferten Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder
  • uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt, oder
  • wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist, oder
  • wir für die Gesundheits- oder Körperverletzung des Bestellers oder eines in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten verantwortlich gemacht werden, oder der entstandene Schaden durch eine von uns abgeschlossene oder üblicherweise abzuschließende Haftpflichtversicherung gedeckt ist, soweit nicht eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung den Schaden deckt, oder
  • der Anspruch auf von uns zu vertretender Unmöglichkeit oder von uns zu vertretendem Verzug beruht; sofern keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

5.6 Die Verjährungsfristen der §§ 477, 638 BGB gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von engeren und entfernteren Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für letztere gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

  1. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Lizenzeinräumung, Vertragsstrafe

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

6.2 Bei Lieferung von Waren, auch Software, ist der Besteller berechtigt, diese im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen i.H.d. Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,  ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir können die Forderung selbst einziehen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

6.3 Der Besteller ist berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag dauerhaft zu übertragen, vorausgesetzt, er behält keine Kopien der Software zurück und trägt dafür Sorge, dass der Empfänger den Bedingungen zu Ziff.6 dieses Vertrages zustimmt.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, eine Kopie unseres Software-Produkts oder eine frühere Version für dasselbe Betriebssystem auf einem einzelnen Computer zu installieren und zu verwenden. Der primäre Benutzer des Computers, auf dem das Software-Produkt installiert ist, ist berechtigt, eine zweite Kopie für die ausschließliche Verwendung durch ihn selbst auf einem tragbaren Computer anzufertigen.

Er ist auch berechtigt, eine Kopie der Software auf einer Speichervorrichtung zu speichern oder zu installieren, wenn diese Kopie ausschließlich dazu verwendet wird, die Software über ein internes Netzwerk auf einem anderen Computer des Bestellers zu installieren oder auszuführen.

6.5 Der Besteller ist verpflichtet, für die Software für jeden Computer, auf dem sie von der Speichervorrichtung aus installiert oder ausgeführt wird, bei uns eine Lizenz zu erwerben, die speziell für die Verwendung auf diesem Computer gilt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren sofern dies nicht gesetzlich oder vertraglich gestattet wird.

6.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen.

6.7 Eine Reproduktion des Programms ganz oder teilweise ist dem Besteller – von obigen und den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – nicht gestattet.

6.8 Verletzt der Besteller eine der obigen Bestimmungen zu Ziff.6, sind wir berechtigt, von ihm eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des 5-fachen Preises des erworbenen Programms zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatz­anspruches ist dabei nicht ausgeschlossen; die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. Bei Nachweis mangelnden Verschuldens durch den Besteller kommt die Vertragsstrafe in Wegfall. 

  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

7.1 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Alfdorf Gerichtsstand.

7.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

7.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

7.4 Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird; der Besteller ist mit der Speicherung der Daten einverstanden.

7.5 Sollte eine unserer obigen AVB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.